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JH Agro A/S (JHA)
Verkaufs- und Lieferbedingungen Export
1. ANWENDUNG
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden in dem Umfang angewendet, in dem nicht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien von ihnen abgewichen wird. Die Parteien werden als die „JHA“ und der „Käufer“ bezeichnet.
2. BERATUNG UND ANGEBOT
2.1 Die JHA berät den Käufer nur innerhalb ihres eigenen Erfahrungsbereichs und nach bestem Wissen zum Beratungszeitpunkt, macht jedoch den Vorbehalt, dass eine später erworbene Erfahrung zu anderen Lösungsmöglichkeiten führen kann.
2.2 Die Beratung erfolgt lediglich auf der Grundlage der Informationen, die der Käufer der JHA gegeben hat.
2.3 Bei einer Bestellung nach Ablauf der Angebotsfrist behält sich die JHA das Recht vor, das Angebot aufzuheben oder abzuändern.
3. BESTELLUNG
3.1 Eine endgültige Vereinbarung zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn die JHA die Annahme gegenüber dem Käufer in Form einer Bestellbestätigung erklärt.
3.2 Wenn die Bestellbestätigung der JHA nicht mit der Bestellung des Käufers übereinstimmt, muss der Käufer unverzüglich reklamieren. Andernfalls ist der Käufer durch die Bestellbestätigung gebunden.
4. PREISE
4.1 Die Preise in Angeboten, Bestellbestätigungen und Verträgen sind Tagespreise ohne Umsatzsteuer. Die JHA behält sich das Recht vor, die Preise im Fall von Änderungen der Produktionskosten, des Arbeitslohns, der Rohmaterialien, Zulieferer, Valutakurse, des Diskontsatzes, der Zolltarife sowie sonstiger Umstände, die unter Punkt 11 fallen, zu ändern. Bei Bestellung von Lagerware im Wert unter 200.-€ , wird eine Hantierungsgebühr erhoben. Im Falle einer Rücksendung wird dieser Betrag nicht erstattet.
5. LIEFERZEIT
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Bestellbestätigung unter der Voraussetzung, dass alle technischen Einzelheiten und Formalitäten für die Durchführung der Bestellung zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Andernfalls beginnt die Lieferfrist ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verhältnisse in Ordnung gebracht sind.
5.2 Erfolgt die Lieferung nicht zu dem von der JHA bestätigten Lieferzeitpunkt und ist dieser Umstand alleine der JHA zuzurechnen, ist der Käufer für jede volle Woche, die der Verzug andauert, zu einer Vertragsstrafe berechtigt, die 0,5 % des Wertes der Produkte entspricht, für die Verzug vorliegt, jedoch höchstens 7,5 %. Diese Vertragsstrafe ist der maximale Schadensersatz, den der Käufer gegen der JHA in Verbindung mit einem Verzug geltend machen kann.
5.3 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem für die Lieferung vorgesehenen Datum, vgl. Punkt 5.2, ist der Käufer dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die JHA vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Nimmt der Käufer eine lieferfertige Lieferung oder Teile davon am vereinbarten Tag nicht ab, ist der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist, dessen ungeachtet dazu verpflichtet, Zahlung zu leisten, so als ob die Lieferung erfolgt wäre. Außerdem kann die JHA vom Vertrag zurücktreten und vom Käufer den Ersatz des Schadens fordern, der der JHA durch den Verzug des Käufers entstanden ist.
5.5 Sofern der Verzug der Lieferung auf einen der in Punkt 11 genannten Umstände oder auf eine Handlung oder Unterlassung des Käufers zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
6. LIEFERBEDINGUNGEN
6.1 Die JHA liefert ab Werk (EXW) in Dänemark gemäß der neuesten veröffentlichten Fassung der Bedingungen von INCOTERMS.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Zahlung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.2 JHA behält sich das Eigentumsrecht an der Ware, bis zur vollständigen Zahlung inkl. Zinsen, Gebühren etc. vor. Kommt der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber JHA nicht nach, ist JHA berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Kosten im
Zusammenhang mit der Rücknahme sind vom Käufer zu tragen.“
7.3 Aus Punkt 6 folgt, dass der Käufer alle Kosten in Verbindung mit dem Transport von Serviceleistungen und Serviceprodukten wie Fracht, Versicherung usw. trägt. Wenn die JHA hierfür Auslagen hat, wird der Betrag in Rechnung gestellt.
7.4 Erfolgt die Zahlung durch den Käufer nicht rechtzeitig, ist die JHA dazu berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen von 1,5 % je angefangenen Monat zu berechnen.
7.5 Hat der Käufer zum Fälligkeitszeitpunkt den fälligen Betrag nicht entrichtet, ist die JHA dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Die JHA ist in diesem Zusammenhang dazu berechtigt, die Zahlungsbedingungen für zukünftige Lieferungen ohne Vorankündigung zu ändern.
7.6 Erfolgt die Zahlung nicht zur vereinbarten Zeit, ist die JHA dazu berechtigt, alle zugehörigen Arbeiten einzustellen, ohne dass sich der Käufer auf Verzug berufen kann. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen berechnet, wie in Punkt 7.4 erwähnt.
8 RETOUREN
8.1 Bei JH Agro gekaufte Ware, kann innerhalb von 30 Tagen retourniert werden. Bei Rücksendung der Ware erhält der Kunde 80 % des Warenpreises zurückerstattet. Davon ausgenommen sind Waren welche von JH Agro extra für Sie beschafft oder speziell angefertigt wurden
Die Ware muss immer unbenutzt und in unbeschädigter Originalverpackung zurückgesandt werden.
Versandkosten werden nicht erstattet.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGEL
9.1 Für alle von der JHA hergestellten Produkte übernimmt die JHA für 12 Monate ab Inbetriebnahme die Gewährleistung für Arbeitsund
Materialfehler, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Die Gewährleistung der JHA entfällt, wenn während
der Gewährleistungszeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der JHA (i) konstruktive Änderungen an der Anlage
vorgenommen werden, (ii) die Betriebsparameter der Anlage wesentlich verändert oder (iii) die Anlage verlegt oder weiterverkauft
wird.
9.2 Für die Teile von Fremdfabrikaten, die zu der Lieferung gehören, z. B. elektrische Ausrüstung, Automatik usw., wird dieselbe
Gewährleistung übernommen wie die, die der Zulieferer gegenüber der JHA übernimmt.
9.3 Wenn während der Gewährleistungszeit Fehler in Material oder Ausführung in einem Teil des Produkts der JHA nachgewiesen
werden, führt die JHA Reparaturen und Erneuerungen im erforderlichen Umfang während der normalen Arbeitszeit durch. Die
JHA ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Montagekosten zu übernehmen, wenn der Käufer die Montage selbst vornehmen könnte.
9.4 Der Käufer kann Schadensersatz für Mängel nur dann geltend machen, wenn die Reklamation unverzüglich erhoben wird,
nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen.
9.5 Verluste, Ausgaben oder Kosten, die damit verbunden sind, dass mangelhafte Produkte, die JHA-Produkte als Bestandteile
haben, zurückgeholt, erneut bestellt, repariert, entfernt oder entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden müssen, können
gegenüber der JHA nicht geltend gemacht werden.
9.6 Die JHA haftet nicht für Betriebsverluste, Zeitverluste sowie entgangenen Gewinn oder ähnliche indirekte Verluste.
10. VERSICHERUNG
10.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die JHA bei der vorhandenen Gebäude- und Brandversicherung des Käufers mitzuversichern,
sodass bei einem evtl. Gebäudebrand gegen die JHA kein Regress gemäß den Regeln für Heißarbeiten geltend gemacht werden
kann. Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer dafür sorgt, dass die Lieferung, bestehend aus Materialien und Montage, in die vom
Käufer in Verbindung mit dem Bauvorhaben gezeichnete Multirisikoversicherung einbezogen wird.
10.2 JHA schließt ausschließlich die für JHA gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11. MONTAGE
11.1 Der Käufer ist gegenüber der JHA dafür verantwortlich, dass die Montage unter Bedingungen durchgeführt wird, die den für die
Arbeitsumgebung am Montageort geltenden Gesetzen und Bestimmungen genügen. Der Käufer teilt der JHA außerdem schriftlich
die Sicherheitsbestimmungen mit, die für Personal am Montageort gelten.
11.2 Jeglichen Zusatzarbeiten muss der Käufer vor Arbeitsbeginn schriftlich zugestimmt haben.
11.3 Der Käufer kann dem Personal der JHA ohne schriftliche Zustimmung der JHA keinerlei Arbeiten auferlegen.
12. PRODUKTHAFTUNG
12.1 Die JHA ist vom Käufer in dem Umfang schadlos zu halten, in dem der JHA eine Haftung für Dritte für solche Schäden oder
Verluste auferlegt wird, für die die JHA nach Punkt 10.2. und 10.3 gegenüber dem Käufer nicht haftet.
12.2 Die JHA haftet nicht für Schäden an Grundstücken oder beweglichen Sachen, die eintreten, während sich die Produkte im Besitz
des Käufers befinden. Die JHA haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, oder an Produkten,
in die diese als Bestandteile eingehen.
12.3 Die JHA haftet in keinem Fall für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden. Wenn ein
Dritter gegen eine der Parteien eine Schadensersatzhaftung nach diesem Punkt geltend macht, muss diese Partei die andere
Partei unverzüglich hierüber unterrichten.
13. HAFTUNGSBEFREIUNG
13.1 Die JHA ist dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten, wenn dessen Erfüllung
innerhalb angemessener Zeit für die JHA aufgrund von Krieg, Streik, Pandemie, Aussperrung, politischen Umständen oder
anderen Arten von höherer Gewalt, die sich der Kontrolle der JHA entziehen, unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Verzug oder
ausbleibenden Lieferungen von Zulieferern. In diesen Situationen übernimmt die JHA keine Schadensersatzhaftung gegenüber
dem Käufer.
14. ZEICHUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
14.1 Alle Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Kapazität, Preis, technischen und anderen Daten, die in Katalogen, Prospekten,
Rundschreiben, Anzeigen, Bildmaterial und Preislisten gemacht werden, sind ungefährer Natur und nur in dem Umfang bindend,
indem sie als Anlagen Teil des Vertrags werden.
14.2 Alle übersandten Zeichnungen und Beschreibungen verbleiben im Eigentum der JHA und dürfen ohne deren Zustimmung nicht
kopiert, reproduziert, an Dritte übergeben oder auf andere Weise Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Das Eigentumsrecht an
Zeichnungen und Beschreibungen, die erforderlich sind, um den Käufer dazu in den Stand zu versetzen, die Lieferung
aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und zu warten, gehen auf den Käufer über. Die JHA kann jedoch verlangen,
dass sie vertraulich bleiben.
15. ENTSCHEIDUNG ÜBER STREITIGKEITEN – SCHIEDSVERFAHREN
15.1 Alle Streitigkeiten, die zwischen JHA und dem Käufer entstehen können, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder
Lundholmvej 41 · DK-7500 Holstebro · Tel. +45 97 42 81 89 · www.jhagro.com · info@jhagro.com
Handelsreg.-Nr./USt-IdNr.: DK38175386 · Bank: Sydbank · Kontonr.: 6811-1186497 · SWIFT/BIC: SYBKDK22 · IBAN: DK6968110001186497
die Gültigkeit der Vereinbarung, unterliegen und müssen in Übereinstimmung mit dänischem Recht, einschließlich Zoll- und
Handelsbräuchen, ausgelegt werden. Grundsätzlich müssen alle Streitigkeiten von den dänischen Gerichten entschieden
werden, wobei das Gericht in Holstebro der Gerichtsstand ist.
Allerdings ist JHA auch herzu als der Kläger berechtigt, den Fall einem Schlichtungsverfahren unterziehen, in Übereinstimmung
mit den vom Schiedsinstitut angenommenen Regeln hierzu, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens gültig ist.
